Schieds- und Ehrengericht

Schieds- und Ehrengericht

Jahresbericht des Vorsitzenden vom Ehrengericht

Im vergangenen Jahr wurde dem Ehrengericht 3 Meldungen mitgeteilt.

Einmal1 ein anonymer Anruf, wieso die LV-Schau doch in Kassel stattfindet obwohl in Hähnlein klar für Gersfeld tendierte, somit hätte sich der Vorstand über den Versammlungsbeschluß hinweg gesetzt und würde somit das Ehrengericht anrufen. Dieses gab ich bei der LV-Vorstandssitzung im September so weiter.

Dann wurde eine Vereinskasse von einer Person geprüft, dass gar nicht dem Verein angehörte, nach kurzer Diskussion sollte die Kasse nochmals geprüft werden. Wenn dann Unstimmigkeiten auftreten sollten, soll er mich nochmals anrufen. Das ist bis heute nicht geschehen.

Dann wurde ich vom LV- Vorstand beauftragt wegen dem Vorfall bei der Scheckenclub- Vergleichsschau wo Herr Opfermann Zuchtfreund Schreiber und dem LV- Vorstand auf das übelste beleidigte, kontakt aufzunehmen, wegen einer Entschuldigung.

Dies habe ich auch umgehend gemacht und Herr Reinhold Opfermann telefonisch aufgefordert eine dem entsprechende Entschuldigung in unserer Fachzeitschrift zu veröffentlichen, dieser Aufforderung ist er auch nachgekommen, siehe DKZ Ausgabe 4.

Manfred Vömel

 

Landesverband der Kaninchenzüchter        

Hessen-Nassau

 

 

Leitfaden

Unstimmigkeiten im Verein

 

Die nachstehenden Ausführungen sollen dazu dienen, im Falle von Unstimmigkeiten in

einem Verein die richtigen Handlungsweisen vorzunehmen.

 

Das Ehrengericht ist in seiner Zusammensetzung von Mitgliedern der Organisation besetzt, die keine juristische Ausbildung haben. Somit entscheiden sie nach den Vorgaben der Satzung des Verbandes.

 

Nach der Rechtsordnung unseres Gemeinwesens wird nur wenig über den Ausschluss eines Mitgliedes aus einem Verband ausgesagt. Zumeist wird hierbei auf die Satzungen des Verbandes verwiesen.

 

Steht in einem Streitfalle in einem Verein eine Verurteilung an, so muss dem Beschuldigten die Möglichkeit der Anhörung gegeben werden. Ohne eine Anhörung ist ein evtl. Ausschluss nicht möglich. Ein öffentliches Gericht wird einem Ausschluss aus dem Verein

oder Verband widersprechen.

 

Der Beschuldigte hat nicht das Recht, mit einem Rechtsanwalt zur Anhörung zu erscheinen. Nimmt er den Termin ohne einen Rechtsanwalt nicht an, so ist dies gleichzusetzen mit dem Verzicht auf Anhörung. Das Recht auf Beistand eines Juristen wird vom Bundesgericht ausdrücklich verneint.

 

Auch ist darauf zu achten, dass Ladungsfristen, die sich aus der jeweiligen Satzung ergeben, eingehalten werden. Eine Ladung sollte auf jeden Fall schriftlich erfolgen, wobei die Übergabe der Ladung nachweisbar zu sein hat.

 

Ein Ausschluss aus einem Verein sollte nur das letzte Mittel sein. Eine Abmahnung des Mitgliedes sollte auf jeden Fall vorausgegangen sein. Kommt ein Mitglied einem Ausschluss durch Austritt zuvor, so ist das legal und sollte von einem Verein akzeptiert werden. Die Einhaltung von Kündigungsfristen heben sich hierbei auf, weil bei einem Zerwürfnis mit dem Ziel eines Ausschlusses dem Mitglied eine Bleibefrist nicht zugemutet werden kann, was auch in einem Bundesgerichtsurteil so gesehen wird.

 

Grundsätzlich ist auch zu beachten, dass das Ehrengericht des Verbandes sich nur mit Fällen befasst, die im züchterischen Interesse stehen.

 

Das Ehrengericht geht bei einer Klage davon aus, dass der Klagende sich im Recht befindet, wenn der Beklagte nicht in angemessener Frist sich zur Sache äußert bzw. nicht zu einem Klagetermin erscheint.

 

Soweit Streitigkeiten im Bereich der Preisrichtertätigkeiten anfallen, werden diese vom Ehrengericht der Preisrichter behandelt.

 

In jedem Falle ist es ratsam, bei Streitigkeiten einen Weg der Einigung und des friedlichen Miteinander zu suchen. Wer dies erkennt, wird das Ehrengericht nicht kennen Lernen.

 

Adolf Kaiser, Vorsitzender, Glauburg, den 01.06.1997

Leitfaden zum Herunterladen

Schieds- und Ehrengerichtsordnung
des LV der Rassekaninchenzüchter Hessen-Nassau

§ 1 Allgemein
Das Schieds- und Ehrengericht ist kein Organ des Landesverbandes Hessen-Nassau,
sondern eine ergänzende Einrichtung des Verbandes. Es vertritt die Interessen des
Landesverbandes und der angeschlossenen Kreisverbände und Vereine und deren
Mitglieder, sowie der angeschlossenen Organe.

§ 2 Bildung und Zusammensetzung
Das Ehrengericht besteht aus dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden, dem Protokollführer und einem Beisitzer
Es wird entsprechend der Landesverbandssatzung gebildet. Für seine Tätigkeit gelten die
nachfolgenden Bestimmungen.

§ 3 Zuständigkeit
Das Schieds- und Ehrengericht ist zuständig für alle Streitigkeiten der Einzelmitglieder der
Vereine, der Vereine selbst, der Kreisverbände sowie des Landesverbandes und deren
jeweiligen Vorstände, soweit diese die züchterischen Interessen und die Aufgaben des
Einzelnen oder der Gesamtheit des Landesverbandes oder seiner Gliederungen betreffen,
einschließlich aller Streichungs- und Ausschlussverfahren.
Das Schieds- und Ehrengericht des Landesverbandes kann nach Maßgabe dieser Schieds-
und Ehrengerichtsordnung von jedem der Vorgenannten angerufen werden.
Hat ein ordentliches Gericht über Zivil- oder Strafrechtliche Ansprüche zwischen den nach
Abs. 1 dieser Schieds- und Ehrengerichtsordnung Unterworfenen entschieden, so kann sich
das Schieds- und Ehrengericht des Landesverbandes mit der gleichen Angelegenheit nur
insofern befassen, soweit Streitigkeiten aus Abs. 1 noch nicht erledigt sind.

§ 4 Rechtsgültigkeit
Das Schieds- und Ehrengericht des Landesverbandes entscheidet stets unter Ausschluss
des Rechtsweges. Die Entscheidungen des Schieds- und Ehrengerichtes sind endgültig und
nicht anfechtbar. Das Schieds- und Ehrengericht ist beschlussfähig, wenn mindestens
3 Mitglieder anwesend sind.

§ 5 Bewertungsangelegenheiten
Einsprüche-, Beschwerden und dergl. gegen Preisrichter, Hilfsrichter und Anwärter, die die
Bewertung der Tiere und Erzeugnisse betreffen, werden nicht vom Schieds- und
Ehrengericht des Landesverbandes behandelt. Hierfür ist die Organisation der
Preisrichtervereinigung in eigener Zuständigkeit verantwortlich.

§ 6 Sitzungen des Gremiums
Das Schieds- und Ehrengericht tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einladung
erfolgt vom 1. Vorsitzenden. Der Ort und die Zeit obliegt dem Gremium selbst.
Bei dauernder Verhinderung des 1. Vorsitzenden übernimmt der 2. Vorsitzender den
Vorsitz.

§ 7 Neutralität
Die Mitglieder des Schieds- und Ehrengerichtes sind verpflichtet, ihr Amt gewissenhaft zu
erfüllen und ihre Entscheidungen unparteiisch zu fällen. Die Mitglieder des Schieds- und
Ehrengerichtes dürfen in einer anhängenden Streitsache keinen Kontakt mit den Parteien
oder deren Beauftragten aufnehmen oder sie beraten. Dem Vorsitzenden steht es frei, in
Streitsachen untereinander zu schlichten, zu vermitteln, bzw. auf die Kosten und evtl.
Folgen einer Schieds- oder Ehrengerichtsverhandlung hinzuweisen. Mitglied im Schieds-
und Ehrengericht des Landesverbandes kann niemand sein, bei dem die
Ausschließungsgründe des § 41 der Zivilprozessordnung vorliegen. Ist ein Mitglied des
Schieds- und Ehrengerichtes in einer Streitsache mittelbar oder unmittelbar beteiligt, so
nimmt er an der Sitzung nicht teil.

§ 8 Entscheidungen
Die Abstimmung innerhalb des Schieds- und Ehrengerichtes erfolgt offen mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden ausschlaggebend.

§ 9 Leitung und Schriftverkehr
Die Parteien richten ihre schriftliche Anträge sowie den gesamten Schriftverkehr
ausschließlich an den 1. Vorsitzenden des Schieds- und Ehrengerichtes des
Landesverbandes.
Dem Vorsitzenden obliegen:
Die Durchführung des Verfahrens, insbesonders den Ort und Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung. Er leitet die Verhandlung und die Abstimmung.
Die Führung der Akten und des gesamten Schriftverkehrs, sowie der Schriftverkehr mit den
Mitgliedern des Gremiums.
Die Ladung der Parteien und evtl. der Zeugen und Sachverständigen.
Soweit schriftliche Anfragen an das Schieds- und Ehrengericht des Landesverbandes
gerichtet werden, ist stets ausreichendes Rückporto beizulegen. Anfragen oder Auskünfte
werden ohne beiliegendes Porto nicht beantwortet.
Der 1. Vorsitzender kann einzelne Aufgaben einem Mitglied des Schieds- und
Ehrengerichtes übertragen.

§ 10 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied des Landesverbandes Hessen-Nassau ist berechtigt, das Schieds- und
Ehrengericht des Landesverbandes anzurufen. Das Mitglied hat seine Interessen, die
unmittelbar aus der Verbandszugehörigkeit herrühren, persönlich zu vertreten. In
Ausnahmefällen kann ihm ein Beistand aus dem Verein gewährt werden. Diese Person darf
keinesfalls juristisch tätig sein.
Bei Vertretung ist eine Vollmacht vorzulegen. Die durch Vertretung oder Beratung
entstehenden Kosten-Gebühren usw. gehen ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Schieds-
und Ehrengerichtsverhandlung stets zu Lasten desjenigen, auf dessen Veranlassung hin die
betreffende Personen erschienen sind.
Das Schieds- und Ehrengericht hat das Recht ihm ungeeignet erscheinenden
Parteienvertreter abzulehnen.

§ 11 Verfahren
Die mündlichen Verhandlungen des Schieds- und Ehrengerichtes sind nicht öffentlich.
Bei Sitzungen kann der Vorsitzende bestimmte Personen, insbesondere den Vorsitzenden
des Landesvorstandes die Anwesenheit gestatten.

§ 12 Unterlagen und Akten
Der 1. Vorsitzender kann auf Antrag einer Person oder von sich aus zur Klärung des
Sachverhaltes den Parteien die Einreichung und Vorlage von Urkunden, Büchern,
Protokolle, Geschäftsunterlagen oder sonstige Beweismittel aufgeben.

§ 13 Stellungnahme und Teilnahme an der Verhandlung
Wenn sich die beklagte Partei zu dem Inhalt der Klage nicht geäußert hat und zu der
mündlichen Verhandlung weder selbst erscheint noch ordnungsgemäß vertreten lässt, so
kann das Schieds- und Ehrengericht die Behauptungen der klagenden Partei als
zugestanden betrachten und annehmen.
Weitere Erklärungen der beklagten Partei sind nicht erforderlich.

§ 14 Zuständigkeit
Wird von der beklagten Partei der Einwand erhoben, das Schieds- und Ehrengericht sei
nicht zuständig, so entscheidet dieses in eigener Zuständigkeit nach Einsicht der Akten
selbst über seine Zuständigkeit . Lehnt es eine weiter Verhandlung der Angelegenheit ab,
so gehen die entstandenen Kosten zu Lasten des Klägers.

§ 15 Verkündung des Schiedsspruches
Das Ehrengericht kann den Parteien den erlassenen Schiedsspruch im Wortlaut oder dem
Ergebnis nach verkünden. Eine Verpflichtung zur Verkündung besteht nicht. Der
Schiedsspruch ist den Parteien unter Angabe des Tages der Verhandlung in angemessener
Zeit schriftlich zuzustellen. Der Schiedsspruch ist vom 1. Vorsitzenden und dem
Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 16 Widerspruch
Ein Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruches gem. § 1041 der ZPO kann nicht damit
begründet werden, dass der Schiedsspruch nicht genügend oder falsch begründet sei.

§ 17 Kosten
Die Kosten und Gebühren des Schiedsspruches werden nach den vorgegebenen Richtlinien
des Schieds- und Ehrengerichtes festgesetzt. Die Auslagen sind in voller Höhe zu ersetzen
(siehe § 19).
Der Kostenschuldner muss aus dem Schiedsspruch hervorgehen. Bei einem Vergleich wird
die Kostenteilung ebenfalls festgesetzt.
Die Partei, die das Schieds- und Ehrengericht des Landesverbandes anruft und ein
Verfahren in Gang setzt, hat einen vom 1. Vorsitzenden den des Schieds- und
Ehrengerichtes zu bestimmenden Kostenvorschuss zu Händen des 1. Vorsitzenden zu
leisten. Ein Schieds- oder Ehrengerichtsverfahren wird erst eingeleitet, wenn ein Vorschuss
von mindestens 250,- Euro gezahlt wurde.

§ 18 Zeugen und Sachverständige
Es liegt im Ermessen des Schieds- und Ehrengerichtes, bzw. seines Vorsitzenden welche
Zeugen oder Sachverständige gehört werden sollen und welche Beweismittel zu erbringen
sind und zugelassen werden sollen.
Die Kosten und Auslagen für Beweismittel oder Auslagen der Zeugen sind stets von der
Partei zu tragen, die sie benannt hat. Eine Ladung erfolgt nur nach vorherigem Nachweis
der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder der vorherigen Beibringung einer
schriftlichen Erklärung der Zeugen oder Sachverständigen, dass auf irgendwelche
Zahlungen verzichtet wird.

§ 19 Kostensatz
Die Mitglieder des Schieds- und Ehrengerichtes des Landesverbandes üben ihr Amt als
Ehrenamt aus. Sie haben jedoch für ihre Mitwirkung Anspruch auf Zahlung eines
angemessenen Tagegeldes, bzw. Ersatz ihrer baren Auslagen. Dieser Anspruch wird aus
dem von der klagenden Partei gezahlten Vorschuss beglichen.
Die Kosten für die jährliche Zusammenkunft des Schieds- und Ehrengerichtes werden vom
Landesverband Hessen-Nassau getragen. Die Abrechnung erfolgt analog der Reisekosten
des Landesverbandes.

§ 20 Schlussbestimmungen
Die Schieds- und Ehrengerichtsordnung ist ergänzender Bestandteil der
Landesverbandssatzung des Landesverbandes Hessen-Nassau. Sie findet Anwendung für
alle Streitigkeiten innerhalb des Verbandsgeschehens des Landesverbandes Hessen-
Nassau der Rassekaninchenzüchter.
Sollte eine der Bestimmungen der Schieds- und Ehrengerichtsordnung ganz oder teilweise
der Rechtswirksamkeit ermangeln, so sollen dennoch die übrigen Bestimmungen wirksam
bleiben. Im Zweifelsfalle wird die Schieds- und Ehrengerichtsordnung durch die
einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung ergänzt.

§ 21 Gültigkeit
Diese Schieds- und Ehrengerichtsordnung wurde durch das Schieds- und Ehrengericht im
September 2001 überarbeitet und ergänzt.
Am 26. Mai 2002 wurde diese in der Jahreshauptversammlung des Landesverbandes
Hessen-Nassau angenommen.

Pohlheim-Garbenteich, den 26. Mai 2002
Adolf Kaiser Vorsitzender
Andreas Conrades Stellvertreter
Günter Müller Schriftführer
Günter Bingel Beisitzer
LV-Info 12 / 1 12

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PositionNameAnschriftKontakt
1. VorsitzenderManfred VömelBerkersheimer Weg 33
61118 Bad Vilbel
Tel.: 06101-88238
E-Mail: Sanitaer-schrankler@mail.de
2. VorsitzenderVolker DautKohlstr. 8
63667 Nidda
Tel. 06043-6104
Mobil: 0151-70816131
SchriftführerUwe MöllerStolbergstr. 12
65205 Wiesbaden
Tel.: 06122-15107
BeisitzerMaurizio de MarioAltkönigstr. 4
61449 Steinbach
Mobil: 0175-9172653